Mit dem Cannabisgesetz (CanG) und der Novelle des Straßenverkehrsgesetzes hat sich 2024 grundlegend geändert, ab wann THC am Steuer als Ordnungswidrigkeit gilt – und wann eine MPU droht. Der alte Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum ist Geschichte. Für Fahrerinnen und Fahrer gilt seit dem 22. August 2024 ein neuer Wert von 3,5 ng/ml. Was das für laufende Verfahren, Wiederholungstäter und die Bewertung von gelegentlichem vs. regelmäßigem Konsum bedeutet, klärt dieser Ratgeber.
Der neue Grenzwert: 3,5 ng/ml THC im Blutserum
Der Gesetzgeber hat den analytischen Grenzwert an die Empfehlung der interdisziplinären Expertengruppe angepasst. Ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum wird laut § 24a StVG von einer möglichen verkehrsrelevanten Wirkung ausgegangen. Unterhalb dieses Wertes liegt für den reinen Fahrvorgang in der Regel keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG mehr vor – vorausgesetzt, es bestehen keine zusätzlichen Ausfallerscheinungen und kein Mischkonsum mit Alkohol.
Was ist mit dem alten 1,0-ng/ml-Wert?
Der frühere Grenzwert von 1,0 ng/ml stammte aus einer Zeit, in der Cannabis vollständig illegal war und jede messbare Wirkstoffkonzentration als „nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs vereinbar“ galt. Mit der Teillegalisierung durch das CanG passt dieser Ansatz nicht mehr. Der neue Wert orientiert sich an einer nachweisbaren, verkehrsrelevanten Wirkung – analog zur 0,5-Promille-Grenze bei Alkohol.
Wann droht trotz neuer Grenze weiterhin die MPU?
- Wert über 3,5 ng/ml THC + Auffälligkeiten: Anordnung einer MPU durch die Führerscheinstelle bleibt möglich, insbesondere bei Wiederholung.
- Mischkonsum mit Alkohol: Kombiniert mit Alkohol im Blut greift eine strengere Bewertung – hier reichen bereits geringere THC-Werte für eine MPU-Anordnung.
- Wiederholte Fahrten unter Cannabis: Bereits ein zweiter Verstoß begründet in der Regel Zweifel an der Fahreignung.
- Absoluter Fahruntüchtigkeitsverdacht: Unabhängig vom Grenzwert kann die Fahreignung entzogen werden, wenn Ausfallerscheinungen dokumentiert sind (§ 316 StGB).
- Bestehende Cannabis-Diagnose: Wer bereits als „regelmäßiger Konsument“ eingestuft ist, muss weiterhin mit einer Eignungsuntersuchung rechnen.
Gelegentlicher vs. regelmäßiger Konsum – neue Bewertung
Die Rechtsprechung unterscheidet weiterhin zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Cannabis-Konsum – aber die praktische Bewertung hat sich verschoben. Als „gelegentlich“ gilt üblicherweise, wer mindestens zweimal, aber nicht regelmäßig konsumiert. „Regelmäßig“ heißt in der Regel täglicher oder nahezu täglicher Konsum. Nach neuer Rechtslage ist gelegentlicher Konsum allein kein Grund mehr, die Fahreignung pauschal zu verneinen – entscheidend ist, ob der Betroffene zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Wer das nicht kann, verliert weiterhin den Führerschein und muss zur MPU.
Auswirkungen auf laufende MPU-Verfahren
Viele Betroffene fragen sich: Muss ich meine MPU überhaupt noch machen, wenn mein Fall unter der alten 1,0-ng/ml-Regel entstanden ist? Die kurze Antwort: In den meisten Fällen ja. Die Neuregelung hat keine automatische Rückwirkung. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde bereits eine MPU angeordnet hat, bleibt diese Anordnung wirksam. In Einzelfällen kann jedoch geprüft werden, ob die Anordnung nach neuer Rechtslage noch verhältnismäßig ist – hier lohnt sich anwaltliche Beratung, insbesondere bei Werten zwischen 1,0 und 3,5 ng/ml ohne weitere Auffälligkeiten.
Was du jetzt konkret tun solltest
- Bescheid prüfen: Wurde die MPU auf Basis eines Wertes unter 3,5 ng/ml und ohne weitere Auffälligkeiten angeordnet? Dann anwaltlichen Rat einholen.
- Trennungsvermögen belegen: Bei gelegentlichem Konsum steht im Zentrum der MPU, ob du Konsum und Fahren zuverlässig trennst.
- Abstinenznachweis planen: Bei regelmäßigem Konsum oder mehreren Vorfällen führt an einem lückenlosen Abstinenznachweis weiterhin kein Weg vorbei.
- Nicht abwarten: Auch bei Rechtsunsicherheit gilt – je früher du das Vorbereitungsprogramm startest, desto besser die Ausgangslage.
Häufige Fragen
Fazit
Die Reform bringt für viele Cannabis-Konsumentinnen und -Konsumenten eine klare rechtliche Grundlage – ohne dass die MPU pauschal entfällt. Wer über 3,5 ng/ml erwischt wird, mit Alkohol mischt oder wiederholt auffällig wird, muss weiterhin mit einer Eignungsprüfung rechnen. Entscheidend bleibt: sauber trennen, Konsummuster ehrlich einordnen und die Vorbereitung strukturiert angehen. In der Erstanalyse klären wir gemeinsam, wo dein Fall nach der neuen Rechtslage steht.
